1. Übergabe und Rückgabe des Zeltplatzes und seiner Einrichtungen
Die Nutzung des Zeltplatzes steht dem Mieter am Tag der Anmietung ab 10.00 Uhr zur Verfügung und erfolgt auf eigene Gefahr (v. a. Spielgeräte). Der Vermieter übergibt den Zeltplatz im gebrauchsfähigen, ordnungsgemäßen Zustand an den Mieter.
Vor Rückgabe des Zeltplatzes erfolgt eine Abnahmebesichtigung durch den Vermieter. Festgestellte Mängel und Schäden sind sofort bzw. unverzüglich auf Kosten des Mieters zu beheben.
Die Zählerstände zur Ermittlung des Verbrauches von Wasser, Gas und Strom sind bei Übergabe des Zeltplatzes gemeinsam von einem Vertreter des Mieters und des Vermieters schriftlich festzustellen. Dies hat ebenfalls bei der Rückgabe zu erfolgen.
Der Mieter verpflichtet sich bei Anmietung und Übergabe zur schonenden Behandlung und Werterhaltung des Zeltplatzes.
2. Reinigungspflicht
Der Mieter hat vor der Rückgabe des Zeltplatzes und seiner Einrichtungen an den Vermieter diesen ordnungsgemäß und vollständig zu reinigen und sauber zurückzugeben.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen hat der Mieter während der Veranstaltung den Zeltplatz im notwendigen Umfang zu reinigen und durch zusätzliche Aufstellung von Müllgefäßen für die Beseitigung anfallenden Abfalls zu sorgen. Das Verbrennen von Abfällen auf dem Zeltplatz ist nur im gesetzlich zulässigen Rahmen an der Feuerstelle erlaubt. Auf die Trennung der Abfallfraktionen (Papier-, Glas-, Bio- und Reststoffabfall) ist Wert zu legen um den Abfallanfall zu minimieren. Entstehende Glasscherben sind sofort zu beseitigen!
Küche, Aufenthaltsraum, Toiletten und Sanitärräume sind auszukehren und feucht nach besonderer Vorgabe aufzuwischen.
Das zur Verfügung gestellte Geschirr, Hockerkocher, Kühlschrank, Gasherd, Grill, sowie die Stühle, Tische und Schränke sind nach Benutzung und Verschmutzung abzuwaschen und zu reinigen.
Für nicht ordnungsgemäß ausgeführte Reinigung bzw. in verschmutztem Zustand zurückgegebene Einrichtungen hat der Mieter die Kosten der nachträglichen bzw. zusätzlichen Reinigung durch den Vermieter zu tragen.
Die Kosten werden entsprechend dem Zeit- und Materialaufwand berechnet (mind. 50 €).
3. Sonstiges
Fahrzeuge dürfen nur auf dem ausgewiesenen Parkplatz (1. Terrasse) abgestellt werden.
Zelte dürfen nur auf den vom Vermieter zugewiesenen Teilen des Zeltplatzes aufgestellt werden.
Feuer darf nur in der vorgesehenen Feuerstelle angezündet werden.
Das freie Herumlaufen von Hunden auf dem Zeltplatz ist verboten.
Wegen der Außenlage des Zeltplatzes ist eine Störung von Dritten durch die Zeltplatzbenutzer in der Regel nicht gegeben. Gleichwohl soll der Mieter mit seiner Gruppe dafür Sorge tragen, dass keinerlei Belästigung oder Beschädigungen im angrenzenden Wald, den Wiesen und Feldern entstehen.
Beim Einsatz einer Musikanlage sind die Lärmgrenzwerte einzuhalten. Für eine Nachtruhe zwischen 24 Uhr und 6 Uhr ist in jedem Fall zu sorgen, monotone Basstöne sind zu vermeiden.